FAQ

Hier findest du die wichtigsten Fragen und Antworten rund um deine Lehre.

Inhaltsverzeichnis

Wörterbuch

Wichtige Begriffe von A-Z

A

ABWESENHEIT VOM ARBEITSPLATZ

Wenn du aus dienstlichen Gründen deinen Arbeitsplatz bzw. deine Dienststelle verlassen musst, ist dein*e Ausbilder*in jedenfalls darüber zu informieren. Sofern du auch das Amtsgebäude verlässt, ist dies in der Zeitverwaltung zu dokumentieren.

ARBEITSZEIT

Die tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepause (Mittagspause).
Deine Arbeitszeit bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf grundsätzlich acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
Wenn deine tägliche Arbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden beträgt, dann hast du Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten. Spätestens nach sechs Stunden ist diese Pause auch zu konsumieren, wobei danach die Arbeit wieder aufzunehmen ist.

ARZTBESUCH

Solltest du einen Arzt aufsuchen müssen bzw. einen Kontrolltermin haben, sollte ein Termin grundsätzlich in der dienstfreien Zeit vereinbart werden.
Ist eine Terminvereinbarung außerhalb der Dienstzeit nicht möglich oder gibt es einen akuten Anlassfall, kann diese auch nach Rücksprache mit der/dem Ausbilder*in in der Dienstzeit stattfinden. Der Arztbesuch ist dann in der Zeitverwaltung zu erfassen und es ist eine Bestätigung vorzulegen.

B

BEFÖRDERUNG von
GELD- und SACHWERTEN

Es ist nicht gestattet, dass du, sofern du noch nicht volljährig bist, mit der Beförderung von größeren Geldbeträgen oder Gegenständen mit hohem Sachwert betraut wirst.

BEHALTEZEIT

Die gesetzliche Behaltezeit nach Abschluss der Lehre (positive Lehrabschlussprüfung) beträgt drei Monate und beginnt mit dem der Lehrabschlussprüfung folgenden Montag. Solltest du Lehre mit Matura machen und es wurde das Modell mit der Verlängerung der Behaltezeit gewählt, beträgt die Behaltezeit zwölf Monate.

BEKLEIDUNGSKULTUR

Es kann durchaus sein, dass in der Gemeinde vorgeschrieben ist, wie du dich zu kleiden hast. Das bedeutet nicht, dass du in Uniform zur Arbeit erscheinen musst, jedoch können kurze Hosen, knappe Röcke, trägerlose Oberteile verboten sein. Frag am besten dein*e Ausbilder*in, wie es in deiner Gemeinde gehandhabt wird.

BERUFSSCHULBESUCH

Der Besuch der Berufsschule in Verbindung mit der Lehre ist verpflichtend! Seitens der Gemeinde wird dir für die Dauer des Schulbesuches frei gegeben und die Lehrlingsentschädigung wird weiterbezahlt.
Zu beachten ist, dass im Falle von schulfreien Zeiten, welche nicht auf gesetzliche Feiertage fallen, für dich die Verpflichtung zur Dienstverrichtung besteht!

BEZUGSVORSCHUSS

Solltest du deine Lehrlingsentschädigung bereits aufgebraucht haben und eine begründete Ausnahmesituation (besondere Lebenssituationen) vorweisen können, ist es möglich, um einen Bezugsvorschuss anzusuchen. Das Ansuchen muss schriftlich an die*den Bürgermeister*in gerichtet werden. Am besten, du redest zuvor mit der/dem Ausbilder*in oder setzt dich mit dem GSZ in Verbindung.

D

DIENSTVERHINDERUNG

Deinerseits ist darauf zu achten, dass du alles Zumutbare unternimmst, um eine Dienstverhinderung zu vermeiden bzw. diese möglichst kurz zu halten. Zur Dienstverhinderung zählen u.a. Behördenwege, Arztbesuche, Krankheit usw.
Unabhängig davon, aus welchem Grund du an der Dienstverrichtung verhindert bist, es ist in jedem Fall der/dem Ausbilder*in zu melden!

DIENSTWEG

Der Begriff Dienstweg wird in zwei verschiedenen Fällen verwendet:
Wenn etwas im Dienstweg zu erfolgen hat, beschreibt dies die Art und Weise sowie die Reihenfolge der Kommunikation für interne Anfragen, Anordnungen, Aufträgen usw. innerhalb der Gemeinde oder Behörden.
Der Dienstweg ist immer einzuhalten. Als Dienstweg wird aber auch das Verlassen des Gebäudes aufgrund einer dienstlichen Anweisung bezeichnet. Dieser Dienstweg ist in der Zeitverwaltung zu dokumentieren.

F

FAHRKOSTENZUSCHUSS

Im Rahmen der Kärntner Arbeitnehmer*innenförderung kannst du, sofern du die Fahrtenbeihilfe beziehst, einen Fahrtkostenzuschuss beantragen. Dieser Zuschuss wird rückwirkend gewährt und muss für das vergangene Jahr bis Oktober eingereicht werden.

FREIFAHRT bzw. FAHRTENBEIHILFE

Je nach dem, mit welchem Verkehrsmittel deine Fahrt zum Lehrbetrieb und zur Berufsschule möglich ist und nach Entfernung hast du Anspruch auf die Lehrlings- oder Schülerfreifahrt bzw. die Fahrtenbeihilfe.

• Lehrlingsfreifahrt:

Sofern du täglich mit einem öffentlichen Verkehrsmittel vom Wohnort in den Lehrbetrieb und zurückfährst, kannst du die Lehrlingsfreifahrt in Anspruch nehmen. Dabei ist ein Selbstbehalt von 19,60 Euro pro Lehrjahr zu entrichten. Der Antrag ist beim Verkehrsunternehmen (z. B. ÖBB) mit der Bestätigung des Lehrbetriebes einzureichen.

• Schülerfreifahrt:

Wenn du mit einem öffentlichen Verkehrsmittel wöchentlich ein– oder zweimal vom Wohnort in die Berufsschule und zurückfährst bzw. wenn du eine lehrgangsmäßige Berufsschule (z.B. über einen Zeitraum von 8 Wochen) besuchst und täglich hin und zurückfahren musst, kannst du die Schülerfreifaht beantragen. Auch hier ist ein Selbstbehalt von 19,60 Euro pro Lehrjahr zu entrichten. Mit der Bestätigung der Berufsschule ist der Antrag direkt beim Verkehrsunternehmen (z. B. ÖBB) einzureichen.

• Fahrtenbeihilfe:

Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung und ist der kürzeste Weg in eine Richtung mindestens 2 Kilometer lang, gibt es die Möglichkeit, für die tägliche Fahrt vom Wohnort in den Lehrbetrieb Fahrtenbeihilfe zu beantragen.
Anträge dazu können beim zuständigen Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres von dem*r Familienbeihilfenbezieher*in eingereicht werden.

• Schulfahrtbeihilfe:

Diese kann beantragt werden, wenn du ein– oder zweimal pro Woche vom Wohnort in die Berufsschule und zurückfährst und kein öffentliches Verkehrsmittel nutzen kannst. Der kürzeste Weg in eine Richtung muss mindestens 2 Kilometer lang sein. Hier kann der Antrag beim zuständigen Finanzamt bis zum 30. Juni des dem Schuljahr folgenden Kalenderjahres von dem*r Familienbeihilfenbezieher*in eingereicht werden.

G

GLEITZEIT

Für die Dienstnehmer*innen in der Verwaltung kann eine Gleitzeit eingeführt werden. Für Lehrlinge ist jedoch vorgesehen, dass zumindest im ersten Lehrjahr eine fixe Normalarbeitszeit vereinbart wird. Du kannst deine*n Ausbilder*in fragen, ob in deiner Gemeinde generell eine Gleitzeitvereinbarung gilt und ebenso, ob dir diese Möglichkeit eventuell auch angeboten werden kann.

H

HANDY

Kein Arbeitgeber sieht es gerne, wenn die Mitarbeiter*innen mit dem Handy beschäftigt sind und nicht mit der Arbeit. Sofern es kein generelles Handyverbot in der Gemeinde gibt, achte darauf, dass du dein Handy nur in den Pausen nutzt und du es während der Arbeitszeit in deiner Handtasche oder deinem Rucksack verstaust. Sollte es eine dringende Angelegenheit notwendig machen, dass du erreichbar bist, kannst du hierfür die Telefonnummer der Gemeinde bekannt geben.

K

KRANKHEIT / UNFALL

Solltest du aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht arbeiten können, befindest du dich im Krankenstand. Eine Krankheit oder ein Unfall bzw. der Krankenstand muss der/dem Ausbilder*in unverzüglich und unaufgefordert gemeldet werden!
Auf Verlangen der/des Ausbilders*in ist eine Krankenstandbestätigung vorzulegen, jedenfalls aber, wenn der Krankenstand länger als drei Tage andauert.
Bedenke bitte auch, dass Krankheit nicht unbedingt auch Arbeitsunfähigkeit bedeutet! Beispielsweise kannst du mit einem verstauchten Fuß einen Schreibtischjob trotzdem ausüben, sofern dir der Weg zum Büro möglich ist.

L

LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG

Während deiner Lehre erhältst du von der Gemeinde eine monatliche Lehrlingsentschädigung ausbezahlt. Die Höhe der Lehrlingsentschädigung ist im Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, K-GMG, geregelt.
Es gibt auch Sonderzahlungen, welche in den Monaten März, Juni, September und Dezember ausbezahlt werden.

N

NEBENBESCHÄFTIGUNG

Solltest du außerhalb des Lehrverhältnisses einer anderen Beschäftigung nachgehen wollen (z.B. in einem Kaffeehaus am Wochenende), musst du diese jedenfalls vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit bei der Gemeinde melden.
Die Nebenbeschäftigung kann untersagt werden, wenn sie dich an der Erfüllung deiner dienstlichen Aufgaben behindert.

O

ORDNUNG, SAUBERKEIT und HYGIENE

Bitte achte darauf, dass du deinen Arbeitsplatz stets ordentlich und sauber hältst. Auch ist es wichtig, dass du auf deine eigene Hygiene Wert legst und nicht ungepflegt zur Arbeit erscheinst. Sollte dich ein*e Kolleg*in darauf ansprechen, sei dankbar, dass sie/er dich darauf aufmerksam macht.

P

PFLEGEFREISTELLUNG

Falls es nötig ist, dass du eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person oder dein eigenes Kind aufgrund Erkrankung oder aufgrund eines Unfalls pflegen oder betreuen musst und niemand anderes die Betreuung übernehmen kann, kannst du einen Antrag auf Pflegefreistellung stellen. Die Pflegefreistellung kann für maximal zweimal eine Woche in Anspruch genommen werden.

PROBEZEIT

Die Probezeit bei einem Lehrverhältnis beträgt drei Monate. Solltest du innerhalb der ersten drei Monate in die Berufsschule gehen, gelten sechs Wochen Anwesenheit im Betrieb als deine Probezeit.
Innerhalb der Probezeit ist es möglich, das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Fristen aufzulösen

R

RAUSCH- und SUCHTMITTEL
(insbesondere ALKOHOL und ZIGARETTEN)

Während der Dienstzeit gilt ein generelles Alkoholverbot. Rauchen ist für dich so lange verboten, bis du dein 18. Lebensjahr vollendet hast. Das Rauchen ist jedoch auch dann nur in den Pausen gestattet.
Alle weiteren Rausch- und Suchtmittel sind ebenfalls verboten – wir machen auch darauf aufmerksam, dass der Konsum und Besitz von illegalen Substanzen strafbar sind!

RUHEPAUSEN

Wenn deine tägliche Arbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden beträgt, dann hast du Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten. Spätestens nach sechs Stunden ist diese Pause auch zu konsumieren, wobei danach die Arbeit wieder aufzunehmen ist.
Bist du bereits volljährig, hast du nach der sechsten Stunde den gesetzlichen Anspruch auf die o.g. Ruhepause.
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dir eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden, bist du bereits volljährig, von elf Stunden zu gewähren.

Ü/U

ÜBERSTUNDEN

Überstunden sind, sofern du noch nicht volljährig bist, verboten und nur in besonderen Ausnahmesituationen möglich bzw. erlaubt. In diesem Fall gelten dann besonderen Bestimmungen. Möchtest du mehr darüber wissen, kann dir das Gemeinde-Servicezentrum nähere Auskünfte dazu geben.

URLAUB und SONDERURLAUB

Bei einer Vollzeitbeschäftigung hast du einen Anspruch auf 200 Urlaubsstunden. Der Urlaubsverbrauch ist mit der/dem Ausbilder*in zu vereinbaren bzw. ein Urlaubsansuchen zu stellen. Die Fristen für das Urlaubsansuchen handhabt jede Gemeinde individuell, daher empfehlen wir dir, diesbezüglich deine*n Ausbilder*in zu fragen.
Sonderurlaub kann für verschiedene Anlässe gewährt werden und bedarf eines Antrages. Beispiele wären ein Wohnsitzwechsel und damit verbundener Umzug, die Geburt eines Kindes, Eheschließung usw.

V

VORZEITIGE AUFLÖSUNG DES LEHRVERHÄLTNISSES

Grundsätzlich ist ein Lehrvertrag bindend und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Lehrzeit abgeschlossen. Solltest du dennoch die Lehre nicht weiterverfolgen wollen, gibt es folgende Möglichkeiten:

• Auflösung in der Probezeit

Die Probezeit bei einer Lehre beträgt drei Monate bzw. sechs Wochen im Betrieb, wenn während der ersten drei Monate die Berufsschule besucht wird. Während der Probezeit ist kein Grund anzugeben, warum du die Lehre abbrichst, du brauchst nur deiner/deinem Ausbilder*in Bescheid sagen bzw. es schriftlich bekannt geben.

• Einvernehmliche Auflösung

Wenn beide Vertragsparteien, d.h. die Gemeinde und du selbst den Wunsch habt, die Lehre aufzulösen, kann dies jederzeit einvernehmlich gemacht werden. Auch hier müssen keine bestimmten Fristen und Termine eingehalten werden, allerdings musst du über die nach BAG (Berufsausbildungsgesetz) bestehenden sonstigen Auflösungsmöglichkeiten sowie deren Rechtsfolgen verpflichtend aufgeklärt und belehrt werden. Diese Belehrung wird von der Arbeiterkammer Kärnten durchgeführt.

• Entlassung

Wenn schwere Pflichtverletzungen deinerseits vorliegen, kann der Lehrvertrag einseitig seitens der Gemeinde schriftlich vorzeitig aufgelöst werden.
Schwere Pflichtverletzungen wären z.B. Diebstahl, Veruntreuung oder sonstige strafbare Handlungen, sprich, wenn du trotz wiederholter Ermahnung deine Pflichten nach dem BAG, dem Schulpflichtgesetz oder dem Lehrvertrag verletzt oder vernachlässigst.

• Austritt

Der Lehrvertrag kann von dir einseitig schriftlich vorzeitig aufgelöst werden, wenn du ohne Schaden für deine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kannst, du deinen Lehrberuf aufgibst, der*die Lehrberechtigte oder Ausbilder*in seine*ihre Pflichten gröblich vernachlässigt, etc.

• Außerordentliche Auflösung

Sowohl du als auch die Gemeinde kann das Lehrverhältnis einseitig außerordentlich auflösen. Bei einer solche Auflösung ist einiges zu beachten!
Die Möglichkeit besteht bis zum Ende des zwölften Monats der Lehrzeit, bei Lehrberufen mit mind. 3-jähriger Dauer bis zum Ende des 24. Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Frist sowie eines mehrstufigen Verfahrens, welches noch vor Ablauf der genannten Zeiträume zu durchlaufen ist.